Sieber/Herzog/Auinger-Oberzaucher/Neßler: Familienbeihilfe- und Kinderbetreuungsgeldanspruch f. Ukraine-Vertriebene soll verlängert werden
“Der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für aus der Ukraine vertriebene Personen soll bis 4. März 2026 verlängert werden”, so die Abgeordneten Norbert Sieber (ÖVP), Bernhard Herzog (SPÖ), Gertraud Auinger-Oberzaucher (NEOS) und Barbara Neßler (Grüne). Das sieht ein Vier-Parteien-Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden, vor, den die Abgeordneten heute gemeinsam eingebracht haben.
“Leider ist der Angriffskrieg auch nach drei Jahren noch immer nicht zu Ende. Daher ist das eine wichtige Unterstützung für die aus der Ukraine vertriebenen Personen”, so ÖVP-Familiensprecher Abg. Norbert Sieber.
Der SPÖ-Abgeordnete Bernhard Herzog freut sich über die Einigkeit der vier Parteien, “weil es hier um eine notwendige soziale Absicherung von durch den russischen Angriffskrieg vertriebenen ukrainischen Familien geht”.
“Die gemeinsam beschlossene Verlängerung ist eine gute Nachricht für alle ukrainischen Familien, die vor Putins grausamem Angriffskrieg flüchten mussten und hier weiter auf unsere Unterstützung zählen”, so NEOS-Abgeordnete Gertraud Auinger-Oberzaucher.
“Wir haben den Familien, die vor Putins brutalem Angriffskrieg fliehen mussten, ein Versprechen gegeben: Ihr seid nicht allein. Und dieses Versprechen halten wir”, sagt Barbara Neßler, Familiensprecherin der Grünen.
“Konkret soll im Einklang mit der vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Verlängerung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts auch der derzeit bis maximal 4. März 2025 vorgesehene Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für diesen Personenkreis um ein weiteres Jahr bis 4. März 2026 verlängert werden”, erläutern die Abgeordneten.
Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wird angehoben
Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe soll weiterhin eine geringfügige Beschäftigung während des Anspruchszeitraumes ermöglichen. Der Grenzbetrag wird daher von 8.100 Euro pro Kalenderjahr auf 8.600 angehoben. Bei Beibehaltung des bisherigen Grenzbetrages wäre im Jahr 2025 eine geringfügige Beschäftigung aufgrund der Aufwertung im ASVG ohne Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht mehr möglich. (Schluss)
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