Neue EU-Entwaldungsverordnung fordert strengere Sorgfaltspflichten für Unternehmen
Mit der Entwaldungsverordnung (Verordnung (EU) 2023/1115) unternimmt der europäische Gesetzgeber einen weiteren entscheidenden Schritt in Richtung eines klimaneutralen Europas. Diese Verordnung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht oder aus der EU exportiert werden und aus bestimmten Rohstoffen wie Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Rindern, Kautschuk und Holz hergestellt werden, nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen. Obwohl die Verordnung bereits im Juni 2023 in Kraft trat, rückt sie aktuell verstärkt in den Fokus, da die festgelegten Verpflichtungen ab dem 30. Dezember 2024 bindend sind.
Besonders betroffen sind Unternehmen in Österreich, die mit diesen Rohstoffen, zB Holz, oder daraus hergestellten Produkten arbeiten oder handeln. Marktteilnehmer und Händler stehen nun vor der Herausforderung, vor der Inverkehrbringung oder -ausführung bzw. Bereitstellung am Markt umfassende Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
„Die Sorgfaltspflichten bestehen aus einer Informationspflicht, einer Risikobewertung sowie einer Risikominimierung,“ erläutert Dr. Peter Wagesreiter, Rechtsexperte und Partner bei HSP.law. “Betroffene Unternehmen müssen nachweisen, dass die verwendeten Rohstoffe entwaldungsfrei sind, den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes entsprechen und eine entsprechende Sorgfaltserklärung vorliegt.”
Diese Sorgfaltspflichten gelten sowohl für Marktteilnehmer als auch für Händler. Beispielsweise wird ein Verlag, der Papier in Bücher verarbeitet und diese dann erstmals auf dem Markt anbietet, als Marktteilnehmer eingestuft. Ein Händler ist hingegen jemand, der diese Bücher einkauft und weiterverkauft. Beide müssen sicherstellen, dass sie die Sorgfaltspflichten erfüllen, bevor sie die Produkte auf den Markt bringen.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette gibt es allerdings Erleichterungen. KMU-Händler dürfen Rohstoffe oder Erzeugnisse am Markt bereitstellen, wenn sie die Informationen zu ihren Lieferanten, die Referenznummer der Sorgfaltserklärung und die Daten zu den Händlern, an die sie liefern, vorweisen können. Für Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette gilt, dass sie die Sorgfaltspflichten nicht erneut erfüllen müssen, sofern diese bereits in der Lieferkette erfüllt wurden und eine Sorgfaltserklärung samt Referenznummer vorliegt.
„Die Erleichterungen entbinden jedoch nicht von der Verantwortung“, betont Dr. Wagesreiter. “Unternehmen, die gegen die Verordnung verstoßen, müssen mit empfindlichen Geldstrafen rechnen. Diese Strafen werden so bemessen, dass der wirtschaftliche Gewinn aus dem Verstoß vollständig abgeschöpft wird. Bei wiederholten Verstößen droht eine schrittweise Anhebung der Strafe.”
Mit der Einführung dieser Verordnung werden Unternehmen in der EU und damit auch in Österreich dazu angehalten, ihre Lieferketten sorgfältig zu überprüfen und die Einhaltung der neuen Regelungen sicherzustellen. „Angesichts der Sanktionen, die bei Verstößen drohen, sollten betroffene Unternehmen die verbleibende Zeit bis Ende 2024 nutzen, um ihre Prozesse entsprechend anzupassen“, so der Experte abschließend.
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