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VKI: BAWAG zahlt Sollzinsen für pandemiebedingte Kreditstundungen zurück

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Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Zusammenhang mit der gesetzlich angeordneten Kreditstundung (Kreditmoratorium) ein Gerichtsverfahren gegen die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (BAWAG) geführt, um abzuklären, ob Banken während des Stundungszeitraumes Sollzinsen verrechnen dürfen. Nachdem der Oberste Gerichtshof (OGH) im Sinn der betroffenen Konsument:innen entschieden hatte und der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Zulässigkeit des Gesetzes kürzlich bestätigt hat, konnte der VKI nun mit der BAWAG eine Einigung erzielen. Demnach werden die verrechneten Sollzinsen refundiert. Der VKI startet dazu unter www.verbraucherrecht.at/bawag23 eine Sammelaktion, zu der sich Betroffene bis 31.05.2023 anmelden können.

Im „2. Covid-19-Justiz-Begleitgesetz“ hatte der Gesetzgeber für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 31.01.2021 ein Stundungsrecht für Konsument:innen vorgesehen, wenn sie aufgrund der Covid-19-Pandemie ihre laufenden Kredite nicht mehr bedienen konnten. Ob während der Dauer der Stundung die vertraglichen Zinsen weiterlaufen, war im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Die meisten Bankinstitute, darunter auch die BAWAG, verrechneten ihren Kund:innen im gesetzlichen Stundungszeitraum jedenfalls weiterhin Sollzinsen.

Der VKI brachte zu dieser Frage – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Unterlassungsklage gegen die BAWAG ein und erzielte Anfang 2022 eine höchstgerichtliche Grundsatzentscheidung zu Gunsten der Konsument:innen. Laut Entscheidung des OGH (3 Ob 189/21x) ist eine Weiterverrechnung der Sollzinsen im gesetzlichen Stundungszeitraum nicht zulässig.

Das Urteil des OGH wirkt sich auf sämtliche gesetzliche Kreditstundungen aus. Die Entscheidung ist für alle Kredite von Konsument:innen relevant, die im Zeitraum 01.04.2020 bis 31.01.2021 gemäß § 2 Absatz 1 des „2. Covid-19-Justiz-Begleitgesetz“ (Kreditmoratorium) gesetzlich gestundet wurden und bei denen keine vom Gesetz abweichende Zahlungserleichterung einvernehmlich vereinbart war. (Beispielsweise eine freiwillige Verlängerung der Stundung über den 31.01.2021 hinaus oder Verringerung der Rate und Verlängerung der Kreditlaufzeit.). Mittlerweile bestätigte auch der Verfassungsgerichthof (VfGH), dass die relevanten Bestimmungen des „2. Covid-19-Justiz-Begleitgesetzes“ verfassungskonform sind.

Nach konstruktiven Verhandlungen mit der BAWAG konnte der VKI jetzt eine außergerichtliche Lösung für die betroffenen Kund:innen der BAWAG und der easybank erzielen. Die BAWAG wird Kund:innen, die pandemiebedingte Einkommensverluste erlitten haben, die im Stundungszeitraum (01.04.2020 – 31.01.2021) zu Unrecht verrechneten Sollzinsen bei Kreditverträgen rückerstatten. Für die Rückerstattung mittels Gutschrift ist die kostenlose Anmeldung unter www.verbraucherrecht.at/bawag23 erforderlich. Eine Teilnahme an der VKI-Aktion ist bis 31.05.2023 möglich.

Entsprechende Informationen werden in den nächsten Tagen von der BAWAG und der easybank an alle betroffenen Kund:innen versandt. Teilnehmen können auch betroffene Konsument:innen, die ihren Kredit bereits zurückbezahlt haben.

„Es ist erfreulich, dass wir mit der BAWAG eine gute Lösung für die betroffenen Konsument:innen erzielt haben“, kommentiert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. „Wir fordern nun auch die anderen Bankinstitute auf, dem Beispiel von BAWAG zu folgen und die zu viel verrechneten Zinsen an ihre Kund:innen zurückzuzahlen.“

SERVICE:
Weitere Informationen zur Anmeldung an der Sammelaktion „BAWAG/easybank – Rückerstattung Sollzinsen bei Corona bedingter Kreditstundung“ gibt es auf www.verbraucherrecht.at/bawag23.

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