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EQS-CMS: STRABAG SE: Sonstige Zulassungsfolgepflichten

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EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: STRABAG SE / Bekanntgaben zu
Rückkaufprogrammen
STRABAG SE: Sonstige Zulassungsfolgepflichten

24.06.2022 / 13:36
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch
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VERÖFFENTLICHUNG des von der Hauptversammlung am 24.6.2022 gefassten
Beschlusses über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien
gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG.

In der Hauptversammlung der STRABAG SE vom heutigen Tag, 24.6.2022 wurden
folgende Beschlüsse gefasst:

Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG
ermächtigt, auf den Inhaber oder auf Namen lautende Stückaktien der
Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag dieser
Beschlussfassung sowohl über die Börse oder öffentliches Angebot als auch
auf andere Art zu einem niedrigsten Gegenwert je Aktie von EUR 1,00 (=
rechnerischer Anteil einer Aktie am Grundkapital) und einem höchsten
Gegenwert je Aktie von höchstens EUR 42,00 zu erwerben. Der Handel mit
eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung
kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teil-beträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft
durch Dritte ausgeübt werden. Die wieder-holte Ausnutzung der Ermächtigung
ist zulässig. Die Ermächtigung ist vom Vorstand in der Weise auszuüben,
dass der mit dem von der Gesellschaft aufgrund dieser Ermächtigung oder
sonst erworbenen Aktien verbundene Anteil des Grundkapitals zu keinem
Zeitpunkt 10% des Grund-kapitals übersteigen darf.

Einen Erwerb kann der Vorstand beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im
Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, bei einem Rückerwerb von auf den Inhaber
oder auf Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gemäß Beschlusspunkt
1. auch das quotenmäßige Veräußerungsrecht der Aktionärinnen und
Aktionäre, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann, auszuschließen
(umgekehrter Bezugs-rechtsausschluss). Ein Erwerb unter Ausschluss des
quotenmäßigen Veräußerungsrechts (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss)
unter-liegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.

Der Vorstand wird ermächtigt, die von der Gesellschaft erworbenen eigenen
Aktien zur Gänze oder teilweise ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen.

Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß
§ 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die
Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der
Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu
wählen, auch einen allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts
(Bezugsrechts) der Aktionärinnen und Aktionäre zu beschließen und die
Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann einmal oder
mehrmals, ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft
durch Dritte ausgeübt werden.

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24.06.2022

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: STRABAG SE
Donau-City-Straße 9
1220 Wien
Österreich
Internet: www.strabag.com

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

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