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AK Niederösterreich-Wieser: AK erreicht richtungsweisendes Urteil für ehemaligen Leiharbeiter

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St. Pölten (OTS) – Wird einE ArbeitnehmerIn im Krankenstand gekündigt, muss der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung auch über das Ende der Kündigungsfrist hinaus leisten. Das schließt aliquote Sonderzahlungen mit ein. Zu diesem Urteil kommt der Oberste Gerichtshof im Rechtsstreit zwischen einem Leiharbeiter und seinem ehemaligen Arbeitgeber. Angestrengt hatte die Klage die AK Niederösterreich, die den betroffenen Arbeitnehmer vertrat. AK Niederösterreich-Präsident und ÖGB NÖ-Vorsitzender Markus Wieser erhofft sich vom OGH-Urteil Signalwirkung.

Es könnte ein richtungsweisendes Urteil werden, das der Oberste Gerichtshof (OGH) im Rechtsstreit zwischen einem Leiharbeiter und seinem Arbeitgeber gefällt hat. Der Personaldienstleister aus dem östlichen Niederösterreich hatte den Beschäftigten während eines Krankenstands gekündigt. Die Entgeltfortzahlung war über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus zu leisten – und zwar genau zehn Tage bis zum Ende des Krankenstands des nunmehr ehemaligen Mitarbeiters. Für diesen Zeitraum zahlte die Firma freilich nur den Lohn. Die anteiligen Sonderzahlungen für diese zehn Tage fehlten auf der Endabrechnung. Das sind Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Der Betroffene wandte sich an die AK Niederösterreich. Die forderte die Differenz – etwa 150 Euro – ein. Der Arbeitgeber ließ es auf eine Klage ankommen und verwies auf eine Stelle im Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung. Demnach seien bei der Entgeltfortzahlung Sonderzahlungen entsprechend der „im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit“ zu leisten. Aus Sicht des Unternehmens hieß das: Nur bis zum Ende des Arbeitsvertrags.

AK Niederösterreich-Experte Stephan Blumencron sah das anders. Er reichte Klage für den betroffenen Arbeitnehmer beim Arbeits- und Sozialgericht ein. Das schloss sich der Meinung Blumencrons an. Anteilige Sonderzahlungen seien bis zum Ende der Entgeltfortzahlung zu leisten. Die Leiharbeitsfirma zog vor das Oberlandesgericht. Und verlor. Und zog vor den OGH. Und verlor. Endgültig. Das Höchstgericht urteilte, dass aus dem Kollektivvertrag nicht abzuleiten sei, dass Sonderzahlungen bei einer Entgeltfortzahlung über das Ende des Dienstverhältnisses nicht zu berücksichtigen seien. Dem Betroffenen stehen die Ansprüche daher eindeutig zu.

„Der Personalüberlasser muss die ausstehenden Sonderzahlungen samt Zinsen an unser Mitglied überweisen“, sagt AK Niederösterreich-Arbeitsrechtsexperte Stephan Blumencron. „Und er muss die Prozesskosten zahlen“. Die machen mehr als das Zehnfache des ursprünglichen Streitwerts von 150 Euro aus. Der Prozess über drei Instanzen zog sich über zwei Jahre. „Auch wenn es lange gedauert hat, ist das Ergebnis wichtig“, sagt Blumencron. „Jetzt ist ein für alle Mal geklärt, dass Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus Sonderzahlungen im Rahmen der Entgeltfortzahlung erhalten, wenn sie gekündigt werden. Das macht es für Firmen uninteressanter, Beschäftigte während des Krankenstands zu kündigen.“

AK Niederösterreich-Präsident und ÖGB NÖ-Vorsitzender Markus Wieser bezeichnet den Erfolg vor dem OGH als richtungsweisend und erhofft sich Signalwirkung. „Unmittelbar gilt dieses Urteil zwar nur für den Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung. Ähnliche Formulierungen gibt es aber auch in anderen Kollektivverträgen. Sollte es dort zu Rechtsstreitigkeiten kommen, wird dieses OGH-Urteil sicher helfen.“

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