Körpernahe Dienstleister: Gleiche Tätigkeiten werden gleich behandelt | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

Körpernahe Dienstleister: Gleiche Tätigkeiten werden gleich behandelt

0 219

Wien (OTS) – Eine Rechtslücke in der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung ist ausgeräumt: Mit der am Donnerstag veröffentlichten Novelle sind mobile körpernahe Dienstleistungen nun jenen im stationären Betrieb gleichgestellt und ebenfalls untersagt: Das Betretungsverbot wurde auf auswärtige Arbeitsstellen ausgeweitet. Ausgenommen sind medizinische Anwendungen oder B2B-Dienste, beispielsweise im Zuge von TV- oder Filmdreharbeiten.

Gemeinsamer Einsatz erfolgreich

Ursprünglich hätten Friseur-, Kosmetik-, Fußpflege- oder Massage-Dienstleistungen zwar nicht im Betrieb, aber mobil zuhause bei den Kundinnen und Kunden erbracht werden dürfen. Das hatte für Verwunderung in der Öffentlichkeit, aber auch Verunsicherung bei vielen Unternehmerinnen und Unternehmern gesorgt, die kein Gesundheitsrisiko eingehen wollten.

Die Bundessparte Gewerbe und Handwerk in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) vertrat stets die Auffassung, dass Gleiches gleich behandelt werden muss und hat sich deshalb vehement für die Klarstellung starkgemacht.

„Wir haben sofort auf diese bedenkliche Ungleichbehandlung hingewiesen. Danke an die Bundessparte und Obfrau Renate Scheichelbauer-Schuster für ihre Unterstützung und ihr Engagement“, sagt Wolfgang Eder, Bundesinnungsmeister der Friseure: „Diese Klarstellung dient der erfolgreichen Pandemie-Bekämpfung und sie stärkt den Zusammenhalt innerhalb der Branche. Das zeigt, dass wir einiges erreichen, wenn alle an einem Strang ziehen.“

Zeibig: „Gleiche Voraussetzungen“

„Es war uns ein wichtiges Anliegen, dass stationäre und mobile Dienstleister in dieser Ausnahmesituation des Lockdowns gleiche Voraussetzungen haben“, sagt Dagmar Zeibig, Bundesinnungsmeisterin der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure: „Die Novelle der Notmaßnahmenverordnung schafft endlich Klarheit für alle Mitgliedsbetriebe und auch Sicherheit für unsere MitarbeiterInnen, BetriebsinhaberInnen und KundInnen.“

Die Untersagung von mobilen körpernahen Dienstleistungen gilt weiterhin nicht für die medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen wie zum Beispiel Heilmasseur, diabetische Fußpflege oder jene bei akuten Beschwerden.

Eder: „Wenige Arbeitstage vor Weihnachten“

Friseur-Bundesinnungsmeister Wolfgang Eder hofft nun, dass die Friseurinnen und Friseure bei der ersten Öffnungsrunde nach dem Lockdown dabei sein werden. „Es bleiben nicht mehr viele Arbeitstage bis Weihnachten“, gibt er zu bedenken.

Die gleiche Forderung erhebt auch Bundesinnungsmeisterin Dagmar Zeibig für die Unternehmerinnen und Unternehmer in den Bereichen Fußpflege, Kosmetik, Massage, Nagelstudio sowie Piercen und Tätowieren, da mit den verpflichtenden Ausübungsregeln strenge Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen in den Studios gewährleistet werden.

Dank dieser strikten Vorkehrungen sei es auch davor zu keinen Clusterbildungen gekommen, betonen Eder und Zeibig unisono. (PWK577/HSP)

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
(C) Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender. Wirtschaftskammer Österreich

Hinterlasse eine Antwort

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.