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Pflegepersonal am Limit

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Österreich (OTS) – Hunderten temporär verfügbaren Pflegefachkräften aller Fachbereiche (auch Intensivpflegekräften) hat man vor Jahren aus politischen und aus Gründen der Unersättlichkeit auf ASVG – Beiträge die Existenzgrundlage für ihre nach deren Berufsrecht zulässige „freiberufliche Tätigkeit“ als Neue Selbstständige entzogen, erklärt Karin Hamminger – GF der Pflegegruppe Personaldienstleistungen GmbH und verweist dabei auf das Verfahren gegen den Pooldienstvermittler „VisiCare“. Nun sind im Schatten von Corona diese Versäumnisse in Bezug auf das Recht der freiberuflichen Berufsausübung schlagend und die FreiberuflerInnen fehlen uns hinten und vorne – vor allem aber im Einsatz gegen COVID-19.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG (Pflichtversicherung für Arbeiter und Angestellte) gehört dahingehend geändert, dass freiberufliche Pflegefachkräfte selbst entscheiden können, ob sie GSVG (Pflicht-Versicherung für Selbständige) oder ASVG Beiträge bezahlen möchten. Sie alle sind Expertinnen und Experten der Fachpflege. Kompetenz, Eigeninitiative und Selbstbewusstes Auftreten ermächtigt den gehobenen Pflegedienst gerade in den letzten Jahren immer mehr ärztliche Kompetenzen zu übernehmen, auf der anderen Seite aber nicht ihre Sozialversicherungsbeitrage und die Einkommenssteuer selbst abzuführen. Ob ein/e Selbständige/r seine Tätigkeit dienstnehmerähnlich ausübt oder nicht darf ebenso wenig, wie der Umstand, dass die/der selbständige diplomierte Krankenpfleger*in bei der Ausübung seiner Dienste in einem Krankenhaus natürlich in die betriebliche Organisationsstruktur seines Auftraggebers eingebunden ist, kein Kriterium für eine Zuordnung einer Krankenkasse sein. Es darf ausschließlich der Wille der Selbständigen dafür ausschlaggebend sein, wann, wieviel und wo er arbeiten möchte. Die derzeitige Situation ist ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und eine durch nichts gerechtfertigte Einschränkung der unternehmerischen Freiheit, welche es bei vergleichbaren Umständen im Gewerbe und Handwerk nicht gibt.

Da diese ungerechtfertigte und zum Nachteil der vielen DGKP’s eingetretene Verhinderung nur mit Unterstützung einiger weniger politischer Akteure möglich war, könnte sich nunmehr die Politik fragen, ob diese Maßnahme zielführend war und nicht dringend einer raschen Reparatur bedarf. Auch die Wirtschaftskammer sollte sich aufgrund der prekären Personalsituation in der Pflege wachgerüttelt fühlen, wenn es um die Gründung einer Med-Fach-Gruppe für DGKP’s in der WKO geht. Damit wären wir endlich im 21. Jahrhundert angekommen und hätten diese Gruppe soweit als „Neue Selbstständige“ integriert, dass Sie ihre wertvollen Dienstleistungen – was deren Berufsrecht auch vorsieht – selbst dann, wenn Dienstnehmerähnlichkeit vorliegen sollte – als „FreiberuflerInnen“ ausüben können.

Während Physio- und ErgotherapeutInnen sowie LogopädInnen und Hebammen freiberuflich tätig sein dürfen, und Ihre Dienste auch in Krankenanstalten ausüben, untersagt man diese Wahlfreiheit der Berufsausübung einer hochqualifizierten Berufsgruppe wie jener der Gesundheits- und Krankenpflege.

Personaluntergrenzen mutieren und der Arbeitsmarkt im Pflegebereich ist leergefegt – so Karin Hamminger – die seit Jahren ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen für Pflegeberufe leitet und unermüdlich für den Wiedereinsatz der Freiberuflichkeit in allen Settings kämpft.

Es ist beeindruckend, mit welcher Tatkraft und welcher ökonomischen Dimension das Gesundheitsministerium gleichzeitig an vielen Stellen das Thema Pflege anpackt. Es ist auch beeindruckend, dass aktuell pensionierte ÄrztInnen und Pflegekräfte gebeten werden, sich wieder in den Dienst zu stellen. Aber eine Rückholaktion der selbstständigen KollegInnen wird nicht in Betracht gezogen und ist unverständlich. Man verzichtet in Zeiten wie diesen auf die vielfältigen Kompetenzen und Fertigkeiten der Gesundheits- und Krankenpflege zurückzugreifen – nur weil sie ihre Dienstleistung als selbstständig tätige FreiberuflerInnen anbieten.

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