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Covid-19 als Stornogrund: Reiseversicherer ziehen nach

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Pünktlich zum verspäteten Startschuss der Urlaubssaison 2020 passen einige Anbieter von Reiseversicherungen ihre Leistungen an: Trotz Pandemiestatus sagen sie Deckung zu, wenn Reisende den Urlaub aufgrund einer Covid-19-Erkrankung nicht antreten können oder abbrechen müssen. Das Online-Vergleichsportal durchblicker.at gibt einen Überblick über die Versicherer und weiß, worauf man vor Reiseantritt achten muss.

Wien, am 01. Juli 2020 – Einschränkungen in der Reisetätigkeit in Folge der Corona-Krise sind grundsätzlich von Versicherungsleistungen der Reiseversicherungen ausgenommen. Der Grund dafür: Die Verbreitung von SARS-CoV-2 gilt als Pandemie – und ist damit ein klarer Ausschlussgrund. „Einige Versicherer haben ihre Leistungen aber nun angepasst und verzichten aktuell teilweise auf den Ausschluss. Diese Versicherungen akzeptieren eine Covid-19 Erkrankung nun als Grund für die Kostenrückerstattung nach einer Stornierung oder einem Abbruch der Reise“, erklärt Reinhold Baudisch, Geschäftsführer von Österreichs größtem Online-Vergleichsportal durchblicker.at.

Trotzdem ist Vorsicht geboten: Alle anderen Ereignisse, die im Zusammenhang mit der Pandemie stehen – also beispielsweise Reisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen oder andere behördliche Richtlinien, sind nach wie vor ausgeschlossen. Außerdem haben nicht alle Versicherungen ihre Ausschluss-Richtlinien angepasst. Eine erweiterte Deckung bieten derzeit die Europäische Reiseversicherung, die Lifecard-Travel-Assistance (LTA) sowie die AXA.

Vor Reiseantritt: Genau hinschauen lohnt sich

„Wer jetzt Reiseversicherung abschließt, sollte sich deshalb einen Marktüberblick verschaffen und auch auf das Kleingedruckte achten, um in Zeiten wie diesen ein zusätzliches Maß an Sicherheit zu haben“, so Baudisch. durchblicker.at hat in seinen Versicherungsvergleich aktuell einen Hinweis eingebaut, mit dem auf einen Blick ersichtlich ist, ob Covid-19 als Stornogrund gilt und ob die Erkrankung im Ausland in der Auslandskrankenversicherung gedeckt ist.

Ein Wermutstropfen bleibt aber: Die Versicherer können die Zusage für die zusätzliche Deckung jederzeit – auch rückwirkend – widerrufen. Damit ist zu rechnen, falls es aufgrund einer steigenden Fallzahl wieder zu verschärften Maßnahmen seitens der Regierungen im In- und Ausland kommt.

durchblicker.at-Tipps für den Sommerurlaub 2020

1.) Reisewarnung: Vor Auslandsreisen gilt es abzuklären, ob für das Zielgebiet eine Reisewarnung gilt. Die Warnstufen 5 und 6 sind generell von Versicherungsleistungen ausgenommen. Dies gilt aktuell unter anderem in den USA, Mexiko, Großbritannien, Indonesien, Portugal und Ägypten (Quelle:[ Außenministerium]
(https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/)).

2.) Pauschalreisen: Gegen den Ausfall einer Reise sind Verbraucherinnen und Verbraucher am besten geschützt, wenn sie eine Pauschalreise buchen. Wer sich dagegen entscheidet, sollte vor Reiseantritt unbedingt mit der Fluglinie, dem Hotel und anderen Dienstleistern die Erstattungsansprüche klären.

3.) Verhalten im Fall der Fälle: Wer die Reise aufgrund einer Covid-19-Erkrankung nicht antreten kann, kontaktiert am besten zuerst den Veranstalter bzw. die Hotels, Fluggesellschaften, etc. Erst wenn diese die Reisekosten nicht rückvergüten, ist der nächste Schritt die Geltendmachung bei der Versicherung. Auch wenn laut Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz besteht – manche Versicherer zeigen sich hier kulant.

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