Foto von Corona-infiziertem Anwalt stigmatisierend | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

Foto von Corona-infiziertem Anwalt stigmatisierend

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Wien (OTS) – Nach Meinung des Senats 1 verstößt die Titelseite mit der Schlagzeile „CORONA: Promi-Anwalt im Koma“ der Tageszeitung „OE24“ vom 05.03.2020 gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse. Neben der Schlagzeile der Titelseite wurde ein unverpixeltes Portraitfoto des erkrankten Anwalts veröffentlicht. Zudem wird der Betroffene mit Vor- und Nachnamen in kleiner Schriftgröße genannt und als „Corona-Opfer“ bezeichnet.

Der Senat wurde in dieser Angelegenheit aus eigener Wahrnehmung tätig, die Medieninhaberin nahm nicht am Verfahren teil.

Der Senat weist zunächst auf das große Informationsbedürfnis der Allgemeinheit an Berichten über die Ausbreitung des Coronavirus in Österreich hin. In der Corona-Krise können die Medien einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Bewusstseinsbildung und dem Schutz der Gesundheit leisten, wie dies die Senate des Presserats bereits in einer Stellungnahme vom März 2020 festgehalten haben. Allerdings dürfen Berichte nicht zu einer Stigmatisierung führen; die Privatsphäre der Betroffenen ist zu respektieren.

Die Information, dass sich eine konkrete Person mit dem Coronavirus infiziert habe und deshalb schwer erkrankt sei, ist grundsätzlich dazu geeignet, den Betroffenen zu stigmatisieren und in seine geschützte Persönlichkeitssphäre einzugreifen. Dies gilt umso mehr, wenn diese Information zusammen mit einem großen Porträtfoto des Erkrankten auf der Titelseite abgedruckt wird: Die hier zu prüfende Veröffentlichung weist einen entsprechend hohen Aufmerksamkeitswert auf.

Selbst wenn der betroffene Anwalt in juristischen Kreisen oder auch darüber hinaus bekannt gewesen sein sollte, ist er aufgrund der Offenlegung seines kritischen Gesundheitszustands jedenfalls als schutzwürdig einzustufen. Sein Gesundheitszustand zählt zum Bereich der Privatsphäre, so der Senat. Bei einem schwerwiegenden Krankheitsverlauf wie im konkreten Fall ist besondere Zurückhaltung geboten. Es besteht weder ein Zusammenhang mit der Berufsausübung als Anwalt noch mit dem öffentlichen Leben. Im vorliegenden Fall hat es das Medium daher verabsäumt, die berechtigten Anonymitätsinteressen des Erkrankten zu wahren.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Anwalt zum Zeitpunkt des Erscheinens der Titelseite bereits seit einiger Zeit im Krankenhaus war, in seiner Kanzlei eine Testung aller Mitarbeiter durchgeführt wurde, die Behörden eingeschaltet und die Kontaktpersonen des Erkrankten bereits informiert waren. Das Medium kann sich somit auch nicht darauf berufen, dass die Veröffentlichung den Zweck gehabt hätte, die Umgebung des Erkrankten vor der Gefahr einer etwaigen Ansteckung zu warnen. Die Medieninhaberin der Tageszeitung „OE24“ wird aufgefordert, über den Ethikverstoß freiwillig zu berichten.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUS EIGENER WAHRNEHMUNG

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats auf eigene Initiative ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aus eigener Wahrnehmung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin der Tageszeitung „OE24“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberinnen der Tageszeitung „OE24“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.

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