Blümel: Mitarbeiterprämien steuerfrei, volle Pendlerpauschale bleibt | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

Blümel: Mitarbeiterprämien steuerfrei, volle Pendlerpauschale bleibt

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Wien (OTS) – Der Nationalrat hat im Zuge des COVID III-Paketes mehrere Gesetzesinitiativen des Finanzministeriums zur finanziellen Unterstützung während der Coronakrise beschlossen. „Zeiten der Krise dürfen nicht Zeiten der Bürokratie sein. Wir entlasten die Menschen in unserem Bereich und schaffen durch Kulanz und Ausnahmen mehr finanziellen Spielraum“, so Finanzminister Gernot Blümel. So befreit das Finanzministerium Zulagen und Bonuszahlungen an Mitarbeiter/innen, die vom Arbeitgeber zur Belohnung aufgrund der erschwerten Umstände im Zusammenhang mit COVID-19 ausgezahlt werden, bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von allen Steuern. Auch sämtliche Unterstützungsleistungen zur Bewältigung der Coronakrise aus öffentlichen Mitteln werden rückwirkend ab 1. März 2020 gänzlich von Steuern entlastet.

Blümel: „Mir ist wichtig, dass Prämien und Bonuszahlungen direkt bei den stillen Heldinnen und Helden des Alltags, die jetzt beispielsweise an der Kassa im Supermarkt sitzen ankommen. Hier darf der Staat nicht mitschneiden und daher war es mir ein Anliegen, dass diese Zahlungen steuerfrei gestellt werden.“

Ein weiterer zentraler Punkt der nun beschlossenen Maßnahmen ist, dass Pendler weiterhin den vollen Anspruch auf das Pendlerpauschale behalten, auch wenn sie die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beispielsweise wegen Telearbeit oder Dienstverhinderung weniger häufig zurücklegen. Finanzminister Gernot Blümel: „Es ist nur fair, dass die Menschen das Pendlerpauschale gerade jetzt auch weiterhin in vollem Umfang erhalten. Denn Kosten fallen auch bei reduzierten Fahrten an. In dieser Krisenzeit kürzen wir sicher nicht bei Leistungen für die Menschen, sondern sorgen konsequent für Unterstützung.“

Umfangreiches Paket an weiteren Steuerbefreiungen und Erleichterungen

Wie beim Pendlerpauschale sollen den Arbeitnehmern auch bei Zuschlägen und Zulagen während der Corona-Krise keine finanziellen Nachteile entstehen. Daher kann für den Zeitraum der Krise auch bei Home-Office, Kurzarbeit oder Quarantäne die Steuerfreiheit für Überstunden oder Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) weiter berücksichtigt werden.
Zudem ermöglicht das Finanzministerium den Apotheken nun die steuerfreie Herstellung von Desinfektionsmitteln, da Desinfektionsmittel als Handelsware derzeit kaum verfügbar sind. Außerdem wurde bereits eine Gebührenbefreiung für Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen vorgesehen. Nun werden – auch rückwirkend – Rechtsgeschäfte, die zur Umsetzung dieser Maßnahmen notwendig sind, von Gebühren befreit. Bürgschaften im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus werden von der Rechtsgeschäftsgebühr befreit und Hilfsorganisationen, die einen Mietvertrag über Lagerräumlichkeiten abschließen, etwa um medizinische Ausrüstung für Covid-19 lagern können, werden nicht durch Gebühren belastet.

Durch die Einschränkungen des öffentlichen Lebens soll niemand einen Nachteil erleiden, wenn er wichtige Fristen versäumt. Im Finanzstrafverfahren werden daher weitere bestimmte Fristen (Einwendungen zur Niederschrift, Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung) bis zum 1. Mai 2020 unterbrochen.

Schließlich wird sichergestellt, dass pensionierte Ärzte, die aufgrund der Coronakrise ihre Tätigkeit wiederaufnehmen, keine steuerlichen Nachteile erleiden. Der begünstigte Steuersatz für den Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe der Ordination bleibt daher auch nach Rückkehr des Arztes in den Dienst unangetastet.

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