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Budgetfinanzierung durch Strafen?

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Wien (OTS) – Mit Jahresbeginn wurden die materiell- und formell-rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen erweitert. Hier gibt es allerdings neuerdings einen Fallstrick:

Die Steuerbefreiung kommt unter anderem dann nicht zur Anwendung, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nicht nachgekommen ist oder wenn er sein Versäumnis nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet hat. Die Rechtsmeinung des Finanzministeriums dazu ist nämlich, dass die innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig ist, wenn keine oder nur eine unvollständige oder unrichtige ZM für die Lieferung abgegeben wird, oder wenn die Abgabe verspätet ist (Ende des Folgemonats – es gilt hier nicht die gleiche Frist wie bei der UVA!). „Das bedeutet aber im Klartext: für diese Lieferung fällt dann in Österreich Mehrwertsteuer an“, kritisiert Prodinger-Partner Mag. Christoph Magauer in einer aktuellen Stellungnahme.

Ausschlaggebend für welchen Meldezeitraum eine Lieferung in die Zusammenfassende Meldung einzutragen ist, ist das Datum der Ausführung der Lieferung.
Das bedeutet, dass in der betrieblichen Organisation hierauf unbedingt Bedacht zu nehmen ist, da der Lieferzeitpunkt oft vor dem Rechnungsdatum liegt. Dazu kommt, dass nach dem Umsatzsteuergesetz die Rechnung spätestens ein Monat nach der Lieferung erstellt werden muss. In so einem Fall wäre der Steuerschaden dann schon eingetreten!

Nach Meinung des Experten ist insbesondere zu bedenken, dass dies auch für Einnahmen/Ausgabenrechner gilt. Das bedeutet z.B. bei einer Lieferung im Mai, Rechnungsstellung im Juni und Zahlung im August, dass die ZM für den Monat Mai spätestens am 30. Juni zu erfolgen hat. Die Buchhaltung würde diesen Sachverhalt erst mit Zahlung im August verarbeiten!

Die verspätete Abgabe der ZM konnte immer schon sanktioniert werden. Neu ist allerdings, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung nun ein formelles Mascherl bekommt, welches bei Nichtvorliegen zu erheblichem finanziellen Schaden führen wird. „Man liest und spricht immer von der Verschlankung der Verwaltung – was mit der hier beschriebenen Regelung eindeutig konterkariert wird“, betont Christoph Magauer.

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