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LK Österreich warnt vor rechtswidrigem Glyphosat-Verbot

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Wien (OTS) – Die Landwirtschaftskammer (LK) Österreich warnt in einem Schreiben an das Bundeskanzleramt, dass dem Parlamentsbeschluss für ein nationales Glyphosat-Verbot zum 1. Jänner 2020 ein systematischer Verstoß gegen die Notifizierungsrichtlinie der EU zugrunde liege und das Gesetz neben den gravierenden Verfahrensmängeln auch materiell klar EU-rechtswidrig sei. „In logischer Konsequenz kann daher der Eintritt der vom Gesetzgeber selbst aufgestellten Bedingungen auch nicht kundgemacht werden, und eine rechtskonforme Inkraftsetzung der Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes ist nicht möglich“, so die LK in dem Schreiben.

Sollte das nationale Glyphosat-Verbot „wider Erwarten dennoch in Kraft treten, muss davon ausgegangen werden, dass geschädigte Wirtschaftsbeteiligte den Rechtsweg beschreiten und entsprechende Ersatzforderungen an die Republik Österreich gestellt werden könnten“, weist die Landwirtschaftskammer auf die Risiken hin.

Bedingungen des Gesetzgebers für Inkrafttreten nicht erfüllt

Die Landwirtschaftskammer beruft sich auf den österreichischen Bundesgesetzgeber, der im Zuge des „freien Spiels der Kräfte“ im Juli 2019 vor der Nationalratswahl mit einer Novelle zum Pflanzenschutzmittelgesetz ein nationales Inverkehrbringungsverbot von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat beschlossen hat. Das Inkrafttreten hat der Gesetzgeber jedoch im Beschlusstext selbst an den Eintritt von kumulativ zu erfüllenden Bedingungen geknüpft. Es muss demnach die gegenständliche Bestimmung richtlinienkonform notifiziert werden und es darf die Europäische Kommission keine ausführliche Stellungnahme abgeben.

Die Europäische Kommission hat nun mit ihrem Schreiben vom 29. November 2019 klar zum Ausdruck gebracht, dass Österreich gegen die Notifizierungspflicht nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 verstoßen hat, weil technische Vorschriften als Entwurf, das heißt vor ihrer Annahme, mitgeteilt werden müssen. Dieser Verfahrensmangel kann nach Meinung der Kommission auch nicht durch eine „aufschiebende Klausel“ geheilt werden. Wegen dieses „unrechtmäßigen“ Notfizierungsvorganges sieht sich die Kommission außer Stande, eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben und droht sogar mit einem Vertragsverletzungsverfahren. Daraus schlussfolgert die Landwirtschaftskammer in dem Brief an das Bundeskanzleramt: „Ein Vorgang, der von der Kommission als systematischer Verstoß gegen die Notifizierungsrichtlinie gewertet wird, kann innerstaatlich nicht als richtlinienkonforme Notifizierung qualifiziert werden.“ (Schluss)

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