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AK: Bessere Gewährleistungsrechte für KonsumentInnen!

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Wien (OTS) – KonsumentInnen schlagen sich sehr häufig mit Gewährleistungsfragen herum, zeigen die Beschwerden in der AK KonsumentInnenberatung. Oft wird ihnen ihr Recht auf Gewährleistung verwehrt oder erschwert. Nun sollen zwei neue EU-Richtlinien für die Gewährleistung umgesetzt werden. Sie lassen aber Spielraum für Interpretationen offen. Ein von der AK Wien in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten analysiert, was möglich ist. Die AK fordert eine konsumentenschutzfreundliche Umsetzung.

KonsumentInnen haben sehr oft Probleme, ihre Gewährleistungsrechte durchzusetzen. Beispiele aus der AK Beratung zeigen: Der Händler behauptet etwa, es liege kein Mangel vor, sondern der Konsument hat die Ware selber beschädigt. Das wird gerne nach der Vermutungsfrist von sechs Monaten ab Kauf behauptet. Denn: Innerhalb der sechs Monate wird vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf vorgelegen ist. Oder: Laut Händler muss das Gerät an den Hersteller zur Reparatur übermittelt werden. Das kann dauern.

Zwei neue EU-Richtlinien bringen Verbesserungen für KonsumentInnen – Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs und Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. „Gut, dass die Gewährleistungsrichtlinien kommen, aber sie müssen konsumenten-freundlich umgesetzt werden“, sagt AK Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic. „Denn es gibt bei der Umsetzung Spielräume.“ Ein von der AK beauftragtes Rechtsgutachten von Georg Kodek (OGH Richter und WU Wien) und Petra Leupold (Verein für Konsumenteninformation) analysiert die Auslegungsfragen und Umsetzungsmöglichkeiten.

Das AK Rechtsgutachten zeigt Optionen auf. Die AK fordert, die Chance zu nutzen:
+ Generelle Verlängerung der Gewährleistungsfrist;
+ Verlängerung der Beweislastumkehr von derzeit sechs Monaten auf zwei Jahre;
+ Rücktrittsrecht binnen 30 Tagen, wenn in diesem Zeitraum ein Mangel auftritt.
+ Eine Reparatur muss sofort durchgeführt werden – das Einschicken zum Hersteller ist nicht unverzüglich;
+ Kann eine Reparatur nicht unverzüglich erfolgen, muss ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt werden, das Geld zurückgegeben oder neue Ware ausgehändigt werden.
+ Zeigt sich ein Mangel erst nach zwei Jahren (versteckter Mangel), soll der Konsument ab Kenntnis des Mangels noch die Möglichkeit haben, Gewährleistung geltend zu machen;
+ Mehr Haftung für den Hersteller: Damit nicht nur der Händler mit den Gewährleistungs-pflichten belastet ist, soll eine ergänzende Haftung des Herstellers eingeführt werden.
+ Es braucht eine umfassendere Verbandsklage, um wirksame Kontrollen der Richtlinienbestimmungen sicherzustellen und unnötige Lücken von Vertrags- und Datenschutzrecht zu vermeiden.
+ Die Umsetzung der Richtlinien soll hauptsächlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz-buch erfolgen. Vorteil: Vermeidung von Rechtsschutzlücken und ein möglichst einheitliches Gewährleistungsrecht für sämtliche Vertragstypen.

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