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Erstmals Anstellung von Ärzten bei Ärzten möglich

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Alpbach (OTS) – Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer haben sich auf eine gesamtvertragliche Vereinbarung geeinigt, die die Bedingungen für den Einsatz von Ärzten bei Ärzten gemäß Ärztegesetz regelt. Dem vorausgegangen sind lange und intensive Verhandlungsrunden. ****

Mit Finalisierung dieser Vereinbarung ergibt sich nun für Ärztinnen und Ärzte eine neue Option einer ärztlichen Tätigkeit im niedergelassenen Bereich, die diesen massiv aufwerten wird. Folgende Eckpunkte sieht die Vereinbarung vor:

– Ausweitung der Versorgung: Die Anstellung eines fachgleichen Arztes ist sowohl für die Aufstockung der Vertragsarztstelle und damit die Erweiterung des Leistungsspektrums (temporär oder auf Dauer) als auch für die gemeinsame Abdeckung der vorhandenen Vertragsarztstelle (vergleichbar dem Jobsharing) möglich. Bekannt gegeben werden müssen vom Vertragsarzt (Vertragsgruppenpraxis, Primärversorgungseinheit) die Zeitdauer, das Ausmaß der geplanten Anstellung sowie, wenn eine Aufstockung der Kassenstelle angestrebt wird, die geplante Steigerung der Patientenzahl und die geplanten Öffnungszeiten.

– Abrechnung durch den Vertragsarzt (Vertragsgruppenpraxis, Primärversorgungseinheit): Die vom angestellten Arzt erbrachten Leistungen können mit dem Versicherungsträger im selben Ausmaß abgerechnet werden, wie dies bei Erbringung der Leistung durch den Vertragsarzt (Vertragsgruppenpraxis, Primärversorgungseinheit) möglich wäre. Die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger erfolgt ausschließlich durch den Vertragsarzt (Vertragsgruppenpraxis, Primärversorgungseinheit); der angestellte Arzt erhält das zwischen ihm und dem Vertragspartner als Dienstgeber vereinbarte Entgelt.

– Unbefristete Anstellungen im Falle eines festgestellten Ärztemangels: Wenn im Rahmen der Stellenplanung zwischen der zuständigen Landesärztekammer und dem ASVG-Versicherungsträger im Versorgungsgebiet ein ungedeckter Bedarf an einer vollen oder anteiligen Kassenstelle festgestellt wird, der mangels Bewerber für die konkrete Stelle nicht durch die Ausschreibung einer Einzelpraxis oder einer Gruppenpraxis beziehungsweise eines Gruppenpraxisanteils abgedeckt werden kann, ist die Genehmigung der Anstellung unbefristet zu erteilen.

– Befristete Anstellungen im Falle eines zeitlich begrenzten Zusatzbedarfs: Im Falle eines zeitlich begrenzten Zusatzbedarfs (zum Beispiel zum Abbau von Wartezeiten oder bei Teilabdeckung einer vakanten Stelle) wird die Genehmigung der Anstellung nur befristet erteilt.

– Teilweise erweiterte Öffnungszeiten: Erfolgt die Anstellung zur Aufstockung der Vertragsarztstelle (Vertragsgruppenpraxis, Primärversorgungseinheit), müssen die Öffnungszeiten entsprechend angepasst werden. Erfolgt die Anstellung jedoch ohne Zusatzbedarf, gelten die bisherigen Öffnungszeiten des Vertragsarztes (Vertragsgruppenpraxis, Primärversorgungseinheit).

– Alterslimit: 70 Jahre: Der anzustellende Arzt darf zum Zeitpunkt der Anstellung das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, Landesärztekammer und Versicherungsträger erteilen eine Ausnahmegenehmigung wegen drohender ärztlicher Unterversorgung.

– Freie Arztwahl für die Patienten sichergestellt: Zur Sicherstellung der freien Arztwahl sind die regelmäßigen (wenn möglich auch aktuellen) Anwesenheitszeiten des Vertragsarztes (Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis beziehungsweise Primärversorgungseinheit) und des angestellten Arztes gegenüber den Patienten transparent zu machen. (hpp)

(Forts.)

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