EANS-Hauptversammlung: Oberbank AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

EANS-Hauptversammlung: Oberbank AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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17.04.2018

EINLADUNG
zu der am Dienstag, dem 15. Mai 2018 um 10.00 Uhr
im Donauforum der Oberbank AG, 4020 Linz, Untere Donaulände 28, stattfindenden
138. ordentlichen Hauptversammlung
der Aktionäre der Oberbank AG

TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2017 mit dem Bericht des Aufsichtsrates sowie des Corporate Governance Berichtes; Vorlage des Konzernabschlusses und des Konzern- lageberichtes für das Geschäftsjahr 2017
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2017

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017

1. Wahlen in den Aufsichtsrat

2. Wahl des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2019

3. Beschlussfassung über
den Widerruf der in der 136. ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Mai 2016 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 65 Abs.1 Z 4 AktG im unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien zum Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG bis zu 5 % des Grundkapitals auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der 138. ordentlichen Hauptversammlung.

4. Beschlussfassung über
den Widerruf der in der 136. ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Mai 2016 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 65 Abs.1 Z 7 AktG im unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien bis zu 5 % des Grundkapitals auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der 138. ordentlichen Hauptversammlung zum Zweck des Wertpapierhandels gemäß § 65 Abs. 1 Z 7 AktG.

5. Beschlussfassung über
den Widerruf der in der 136. ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Mai 2016 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 65 Abs.1 Z 8 AktG im unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes zum zweckneutralen Erwerb eigener Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der 138. ordentlichen Hauptversammlung

1. Beschlussfassung über die Ergänzung des § 4 der Satzung – Begebung von Instrumenten des harten Kernkapitals gem. § 26a BWG (Instrumente ohne Stimmrecht)

1. Beschlussfassung über die Änderung des § 11 (1) der Satzung (Aufsichtsrat)

Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AKTG)

Folgende Unterlagen sind spätestens ab 24. April 2018 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.oberbank.at [http://www.oberbank.at/]/hauptversammlung veröffentlicht und werden in der Hauptversammlung aufliegen:

* Vollständiger Text dieser Einladung

  • Jahresabschluss mit Lagebericht inkl. nichtfinanzielle Erklärung
  • Corporate Governance-Bericht inkl. Diversitätskonzept
  • Konzernabschluss mit Konzernlagebericht inkl. nichtfinanzielle Erklärung
  • Vorschlag für die Gewinnverwendung
  • Bericht des Aufsichtsrates
    jeweils für das Geschäftsjahr 2017;
  • Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
  • Lebensläufe und Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 5 gemäß § 87 Abs. 2 AktG
  • Satzungsgegenüberstellung
  • Formulare für die Erteilung einer Vollmacht
  • Formulare für den Widerruf einer Vollmacht

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AKTG)

Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre (§ 109 AktG)

Aktionäre, die einzeln oder zusammen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Aktien in Höhe von 5% des Grundkapitals halten, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Für jeden solchen Tagesordnungspunkt muss der Antrag einen Beschlussvorschlag samt Begründung enthalten.

Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz nachweisen. Dazu ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erforderlich. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass die Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung die Aktien durchgehend halten. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Zum weiteren erforderlichen Inhalt der Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.

Der schriftliche Antrag zur Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes muss der Gesellschaft samt obigem Nachweis zum Anteilsbesitz spätestens am 21. Tag vor der ordentlichen Hauptversammlung, somit spätestens am 24. April 2018, an ihrer Geschäftsanschrift AT-4020 Linz, Untere Donaulände 28, Ab­teilung Sekretariat & Kommunikation, Mag. Andreas Pachinger, zugehen.

Beschlussvorschläge von Aktionären (§ 110 AktG)

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform (schriftlich, Unterschrift ist nicht erforderlich) Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft (www.oberbank.at
[http://www.oberbank.at/]/hauptversammlung) zugänglich gemacht werden.

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Angaben gemäß § 110 Abs. 2 S. 2 AktG:

Zu TOP 5. „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der allfälligen Erstattung von entsprechenden Wahlvorschlägen durch Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

Der Aufsichtsrat der Oberbank AG besteht derzeit aus 12 von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern und 6 vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den 12 Kapitalvertretern sind 3 Frauen und 9 Männer, von den 6 Arbeitnehmervertretern sind 3 Frauen und 3 Männer. Der Aufsichtsrat besteht daher derzeit aus 6 Frauen und 12 Männern und wird damit das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs. 7 AktG erfüllt. Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs. 9 AktG wurde weder von der Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben. Es kommt daher nicht zur Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs. 7 AktG.

Zum Ende der kommenden ordentlichen Hauptversammlung scheiden drei männliche Aufsichtsratsmitglieder aus dem Aufsichtsrat aus. In der kommenden ordentlichen Hauptversammlung sind daher drei Mitglieder zu wählen, um die bisherige Anzahl von 12 von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern wieder zu erreichen.

Sollte es zum Tagesordnungspunkt 5. „Wahlen in den Aufsichtsrat“ zu keiner Erhöhung der Anzahl der Mitglieder im Rahmen der Satzung und § 86 Abs. 1 AktG kommen, ist bei der Erstattung eines anfälligen Wahlvorschlages durch Aktionäre darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der Annahme des Wahlvorschlages mindestens 5 Frauen dem Aufsichtsrat angehören.

Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz nachweisen. Dazu ist bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erforderlich. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Zum weiteren erforderlichen Inhalt der Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.

Der Vorschlag zur Beschlussfassung muss der Gesellschaft samt obigem Nachweis zum Anteilsbesitz spätestens am siebten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 3. Mai 2018,

  • per E-Mail an die Adresse: <a href="mailto:hauptversammlung@oberbank.at">hauptversammlung@oberbank.at</a>, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist
  • per Post, Boten oder persönlich an ihrer Geschäftsanschrift A-4020 Linz, Untere Donaulände 28, Abteilung Sekretariat & Kommunikation, Mag. Andreas Pachinger, oder
  • per Telefax unter der Telefax-Nummer +43 732 7802 37556

zugehen.

Auskunftsrecht (§ 118 AktG)

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich ist.

Anträge in der Hauptversammlung (§ 119 AktG)

Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz -berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der Einberufung.

Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG, sind auf der Internetseite der Gesellschaft www.oberbank.at/hauptversammlung [http://www.oberbank.at/hauptversammlung] zugänglich.

Nachweisstichtag und Teilnahme an der Hauptversammlung

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 5. Mai 2018, 24.00 Uhr CET/MEZ (Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer am Ende des Nachweisstichtages Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag ist durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 9. Mai 2018, 24.00 Uhr (CET/MEZ), ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zugehen muss, nachzuweisen:

Per Post oder Boten: Oberbank AG
Abteilung ZSP/WV2
zH Markus Zehethofer
Untere Donaulände 28
4020 Linz

Per Telefax: +43 732 7802- 37556

Per SWIFT: OBKLAT2L
Message Type MT598; unbedingt
bei Stammaktien ISIN AT0000625108 und
bei Vorzugsaktien ISIN AT0000625132
angeben

Per E-Mail: hauptversammlung@oberbank.at, wobei die Depotbestätigung, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist. Depotbestätigung (§ 10a AktG)

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT CODE),
  • Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
  • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN,
  • Depotnummer, anderenfalls eine sonstige Bezeichnung,
  • Die Angabe, dass sich die Bestätigung auf den Depotstand am 5. Mai 2018, 24.00 Uhr CET/MEZ bezieht.

Depotbestätigungen werden in deutscher oder in englischer Sprache entgegengenommen.

Zutritt zur Hauptversammlung

Die Übermittlung der Depotbestätigung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur Hauptversammlung. Die Aktionäre bzw ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) vorzulegen.

Vertretung durch Bevollmächtigte

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.

Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform erteilt werden.

Als besonderes kostenfreies Service für Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, steht die Möglichkeit der Vertretung durch Herrn Dr. Michael Knap vom Interessenverband für Anleger, IVA, 1130 Wien, Feldmühlgasse 22, zur Verfügung. Als unabhängiger Stimmrechtsvertreter wird Herr Dr. Michael Knap das Stimmrecht in der Hauptversammlung ausschließlich auf Grundlage und innerhalb der Grenzen der vom jeweiligen Aktionär erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ausüben. Ohne ausdrückliche Weisung ist die Vollmacht ungültig. Es ist nicht zwingend, dass Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, Herrn Dr. Michael Knap zum Vertreter bestellen. Die Vollmacht wird von der Gesellschaft aufbewahrt werden. Weitergehende Informationen zur Bevollmächtigung von Herrn Dr. Michael Knap finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.oberbank.at/hauptversammlung [http:// www.oberbank.at/hauptversammlung]
Vollmachten müssen der Gesellschaft bis spätestens Montag, 14. Mai 2018, 15.00 Uhr (CET/MEZ) zugehen:

Per Post: Oberbank AG
Abt. Sekretariat & Kommunikation
zH Mag. Gerald Straka
Untere Donaulände 28
4020 Linz

Per Telefax: +43 732 7802-37556

Per E-Mail: hauptversammlung@oberbank.at, wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist

Am Tag der Hauptversammlung ausschließlich:
Persönlich: bei Registrierung zur Hauptversammlung
am Versammlungsort

Vollmachtsformulare sowie Formulare für den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.oberbank.at/hauptversammlung [http:// www.oberbank.at/hauptversammlung] abrufbar.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 105.921.900,– und ist eingeteilt in 32.307.300 Stamm-Stückaktien und 3.000.000 Vorzugs-Stückaktien. Jede Stamm-Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 17.569 Stamm-Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. 201 Stück-Stammaktien sind gemäß § 67 iVm § 262 Abs. 29 AktG für kraftlos erklärt. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 32.289.530 Stück.

Einlass und Registrierung

Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 8.30 Uhr. Bei der Registrierung ist ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.

Linz, im April 2018

Der Vorstand

[1] Ausschließlich der in deutscher Sprache veröffentlichte Text der nachstehenden Bekanntmachung ist rechtsverbindlich.

Ende der Mitteilung euro adhoc

Emittent: Oberbank AG
Untere Donaulände 28
A-4020 Linz
Telefon: +43(0)732/78 02-0
FAX: +43(0)732/78 58 10
Email: sek@oberbank.at
WWW: www.oberbank.at
ISIN: AT0000625108, AT0000625132
Indizes: WBI
Börsen: Wien
Sprache: Deutsch

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